Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 221
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Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2000 – B 11 AL 63/00 RZitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 – 12 S 1983/16Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2016 – L 4 P 2987/14
- BSG, 11.08.2022 – B 8 SO 3/21 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets - Widerruf der Leistungsbewilligung wegen zweckwidriger Verwendung der Leistungen - originäre Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid oder der ZielvereinbarungZitiert von 7
- VG Freiburg, 11.11.2009 – 2 K 2260/08Zitiert von 6
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 15/13 RVertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Abrechnungsgenehmigung - Nebenbestimmung - Widerrufsvorbehalt einer Behörde - Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehalts auch bei bestandskräftiger Nebenbestimmung - Umdeutung eines auf einen rechtswidrigen Widerrufsvorbehalt gestützten Verwaltungsakts in einen Aufhebungsbescheid - Sonographie-Genehmigung keine Ermessensentscheidung - Widerruf einer Sonographie-Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung - Änderung in den Verhältnissen - Aufhebung der Genehmigung - Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-Richtlinien der KÄBVZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
- OVG NRW, 22.12.2025 – 12 B 1302/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/47#abs-1 (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/47#abs-2 (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/47#abs-3 (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.